top of page

Das sollten Sie über Ihr Urlaubsrecht wissen: Grundsätze, Übertragung und Abgeltung

Das Urlaubsrecht ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Arbeitnehmer haben gemäß dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub. Die Dauer des Urlaubs hängt von der Anzahl der Arbeitstage im Jahr und der individuellen Arbeitszeit ab. Allerdings gibt es viele Fragen rund um das Thema Urlaub, die oft zu Unklarheiten führen. Hier kann ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt helfen.



Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in zahlreichen Entscheidungen Grundsätze im Urlaubsrecht festgelegt. So ist zum Beispiel ein Verfall des Urlaubsanspruchs nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Der Urlaub muss dem Arbeitnehmer rechtzeitig gewährt werden und es dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. In seinem Urteil vom 19. Februar 2019 (Az. 9 AZR 541/15) hat das BAG zudem entschieden, dass ein automatischer Verfall des Urlaubsanspruchs nach Ablauf des Kalenderjahres nur dann zulässig ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen.

Auch bei der Übertragung von Urlaubsansprüchen in das nächste Jahr gibt es bestimmte Regeln zu beachten. In seinem Urteil vom 7. August 2012 (Az. 9 AZR 353/10) hat das BAG festgelegt, dass Urlaubsansprüche grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu erfüllen sind. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur aus dringenden betrieblichen Gründen oder aufgrund der besonderen persönlichen Situation des Arbeitnehmers zulässig.

Eine weitere wichtige Frage im Urlaubsrecht betrifft die Abgeltung von Urlaubsansprüchen. Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs. Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch auf Abgeltung verfällt, wenn er nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht wird. In seinem Urteil vom 22. Januar 2019 (Az. 9 AZR 45/16) hat das BAG entschieden, dass der Anspruch auf Abgeltung auch dann besteht, wenn der Arbeitnehmer bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses erkrankt und nicht in der Lage war, den Urlaub zu nehmen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in den letzten Jahren ebenfalls wichtige Entscheidungen im Bezug auf den Urlaub getroffen. So wurde zum Beispiel in seinem Urteil vom 29. November 2017 (Az. C-214/16) entschieden, dass der Urlaubsanspruch auch bei einer längeren Erkrankung des Arbeitnehmers bestehen bleibt und nicht verfällt. Auch ein Verbot der Übertragung von Urlaubsansprüchen in das nächste Jahr ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, wie der EuGH in seinem Urteil vom 29. November 2018 (Az. C-684/16) festgestellt hat.

Ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Arbeitnehmer bei Fragen rund um das Thema Urlaub beraten und ihnen helfen, ihre Ansprüche durchzusetzen. Dabei geht es nicht nur um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, sondern auch um individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Auch Arbeitgeber können von einer anwaltlichen Beratung profitieren, um ihre Pflichten im Urlaubsrecht zu erfüllen und etwaige Konflikte zu vermeiden.

コメント


bottom of page